Hallo Dobiemaus,
Zoras fragen sind auch meine.
Dein Widerspruch hat der behörde in dieser Form keine konkreten Hinweise geliefert, warum sie anders entscheiden sollten, weil das Ausmaß Deiner Beeinträchtigung für sie nicht deutlich genug wird. Du hast Anfälle, ja, aber das reicht für eine genaue Einstufung so noch nicht aus.
Ich zitiere Dir mal die entscheidenden Passagen, falls Du Dich allein auf die Epilepsie berufst. Das Grundlegende kennst Du ja bereits, aber die Details für die Beurteilung Deines Einzelfalles sind folgende:
Merkzeichen G:http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/30.htm"[...]
(4) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig.
Im allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit (siehe Nummer 26.3)
zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten.[...]"
Nummer 26.3 lautet:
"Epileptische Anfälle
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung [die Zahlen dahinter entsprechen dem Grad der Behinderung (GdB)]
sehr selten:
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten) 40
selten:
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen) 50 - 60
mittlere Häufigkeit:
(generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen) 60 - 80 häufig:
(generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich) 90 - 100
nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung 30
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdB/MdE-Grad mehr anzunehmen."
Die Frage ist für das Merkzeichen G also, wie häufig welche Anfälle bei Dir tagsüber auftreten?Merkzeichen B:http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/32.htmVoraussetzung hierfür ist, dass Dir Merkzeichen G (siehe oben)
zusteht."[...]
(3)
Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen beiQuerschnittsgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und
den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und
Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
[...]"
Merkzeichen H:http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/21.htm(1) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht (§ 35 Abs. 1 BVG) ist
Grundvoraussetzung, dass der Beschädigte (infolge der Schädigung) "hilflos" ist. Derselbe Begriff findet sich im Schwerbehindertenrecht (§ 145 Absatz 1 SGB IX) und im Einkommensteuergesetz (§§ 33a und 33b - siehe Nummer 27). Die Grundvoraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit sind in den genannten Rechtsgebieten identisch. Der Begriff der Hilflosigkeit ist zu trennen von dem Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und § 68 BSHG bzw. § 26c BVG.
(2)
Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von Gesundheitsstörungen - nach Teil 2 SGB IX und dem Einkommensteuergesetz "nicht nur vorübergehend" -
für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3)
Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt nach Absatz 2 auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft ist z.B. dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
(4)
Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung).
Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.(5) Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht, ist damit eine Frage des Tatbestandes, die nicht allein nach dem medizinischen Befund beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch von Bedeutung sein kann, welche Belastungen dem behinderten Menschen nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden dürfen.
(6)
Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind.Dies gilt stets bei
Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung (siehe Nummer 23),
Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
in der Regel auch bei Hirnschäden,
Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen,
wenn diese Behinderungen allein einen GdB/MdE-Grad von 100 bedingen,Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).
(7) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann."
Die Frage ist also für das Merkzeichen H, ob Du wirklich zur Sicherung Deiner persönlichen Existenz jeden Tag bei den häufigen alltäglichen notwendigen Verrichtungen wie z. B. Dich zu waschen, Dich anzuziehen, zu essen, zur Toilette zu gehen etc. dauernd und regelmäßig Hilfe in erheblichem Umfang brauchst?
Oder aber ob Du allein aufgrund deiner Anfälle bereits den Grad der Behinderung von 100 zuerkannt bekommen hast (wofür die Anfälle dem Maßstab für "häufig" entsprechen müssen, also: (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich) = GdB 90 - 100?Merkzeichen RF:http://www.versorgungsaemter.de/Schwerbehindertenausweis_Merkzeichen_RF.htm"Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind erfüllt bei:
Blinden [...]
Hörgeschädigten, [...]
Behinderten Menschen
mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Hierzu gehören unter anderem:
Behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel: Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in ihnen zumutbarer Weise nicht besuchen können,
Behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (zum Beispiel: durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter,
häufige hirnorganische Anfälle [zur Definition von "häufig" siehe wiederum oben], grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche etwa bei Asthmaanfällen oder nach einer Tracheotomie),
Behinderte Menschen, mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose sowie geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, das sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen -bestimmter Art- verbietet."
Du müsstest also im Widerspruch glaubhaft machen können, dass die von mir rotbraun hervorgehobenen Voraussetzungen bei Dir vorliegen, wenn der Widerspruch Erfolg haben soll. Oder dass weitere dauerhafte Erkrankungen/Behinderungen hinzukommen, die dazu führen, dass Du die Voraussetzungen erfüllst.LG Cornelia